Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist seit 1.1. 2016 in vollem Umfang in Kraft. Was das für Unternehmen bedeutet, erfahren Sie hier.
Die Österreichische Bundesverfassung sieht vor, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Menschen mit Behinderungen soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Unternehmer sind aufgrund des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Kundenverkehr bestimmten Bereiche ab dem 1.1.2016 barrierefrei sind.
In diesen Bereichen kommt das Gesetz zu trage:
Barrierefreiheit bei Gebäudeeingängen
Barrierefreiheit bei Hotelzimmer
Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
Was versteht man unter Barrierefreiheit und was bedeutet das für mein Unternehmen?
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) regelt, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung und andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei zugänglich sein müssen. Das ist dann der Fall, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“.
Barrierefreiheit seit 1.1. 2016 überall Pflicht
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist seit 1.1 2016 nach zehnjähriger Übergangsfrist in vollem Umfang in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen, die Waren, Dienstleistungen und Informationen öffentlich anbieten, dies barrierefrei tun.
Bauliche Barrieren müssen bereits beseitigt werden.
Was bedeutet Barrierefreiheit für mein Unternehmen?
Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Was ist konkret zu tun?
Unternehmer sollten rechtzeitig aktiv werden, um zu erheben, wie allfällige Barrieren beseitigt werden können. Dabei sollte neben der technischen Machbarkeit auch die Finanzierbarkeit abgeklärt werden. Im Einzelfall kann sich ergeben, dass die Beseitigung von Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastung unzumutbar oder überhaupt rechtswidrig (z. B. Denkmalschutz) wäre. In jedem Fall müssen aber die zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation zu bewirken.